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   BGH, 27.07.1990 - 2 StR 316/90   

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https://dejure.org/1990,9738
BGH, 27.07.1990 - 2 StR 316/90 (https://dejure.org/1990,9738)
BGH, Entscheidung vom 27.07.1990 - 2 StR 316/90 (https://dejure.org/1990,9738)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 1990 - 2 StR 316/90 (https://dejure.org/1990,9738)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beachtung beamtenrechtlicher Folgen als mildernde Gesichtspunkte der Stafzumessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87

    Berücksichtigung des Verlustes der Beamteneigenschaft bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 27.07.1990 - 2 StR 316/90
    Dieser Erwägung liegt die Erkenntnis zugrunde, daß auch nichtstrafrechtliche Folgen einer Verurteilung die staatliche Reaktion verschärfen können und deshalb bei der Bestimmung des gerechten Schuldausgleichs zu beachten sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 35, 148, 149; G. Schäfer in Festschrift für Herbert Tröndle S. 359).

    Die Strafkammer hätte deshalb prüfen müssen, ob der Angeklagte bei Wegfall der Rechte als Ruhestandsbeamter und bei der dann erforderlichen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 9 Abs. 4 Angestelltenversicherungsgesetz) gewichtige finanzielle Nachteile erleidet und - gegebenenfalls - ob gleichwohl eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als gerechter Schuldausgleich zu verhängen war (siehe dazu BGHSt 35, 148, 151; BGH Strafverteidiger 1985, 454; 1987, 243; bei Detter NStZ 1989, 469).

  • BGH, 04.06.1985 - 4 StR 277/85

    Berücksichtigung beamtenrechtlicher Konsequenzen bei der Strafzumessung - Wegfall

    Auszug aus BGH, 27.07.1990 - 2 StR 316/90
    Die Strafkammer hätte deshalb prüfen müssen, ob der Angeklagte bei Wegfall der Rechte als Ruhestandsbeamter und bei der dann erforderlichen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 9 Abs. 4 Angestelltenversicherungsgesetz) gewichtige finanzielle Nachteile erleidet und - gegebenenfalls - ob gleichwohl eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als gerechter Schuldausgleich zu verhängen war (siehe dazu BGHSt 35, 148, 151; BGH Strafverteidiger 1985, 454; 1987, 243; bei Detter NStZ 1989, 469).
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